
Widerrufsrecht - wann und wie kann ein Widerruf erklärt werden?
Grundsätzlich gilt, dass einmal abgeschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Bei bestimmten Verträgen gibt es jedoch die Möglichkeit, sich im Nachhinein wieder davon zu lösen. Hier steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Welche Verträge berechtigen zu einem Widerruf?
Außergeschäftsraumverträge
Zunächst einmal sind es Verträge, die außerhalb eines Ladengeschäftes des Unternehmers abgeschlossen werden (z.B. auf der Straße, am Arbeitsplatz oder im Einkaufszentrum) sowie solche, die an der Haustür bzw. in der eigenen Wohnung zustande kommen. Ebenso zählen dazu Verträge, die auf sogenannten Kaffeefahrten zum Abschluss kommen. Hier soll der Verbraucher vor einer Überrumpelung geschützt werden.
Fernabsatzverträge
Weiterhin haben Verbraucher bei sogenannten Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht. Dabei handelt es sich um Verträge, die während eines Telefonats, über das Internet oder per Brief, Postkarte oder Fax zustande kommen (Fernkommunikationsmittel).
Wie lange kann ein Vertrag widerrufen werden?
Ein Widerruf ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen möglich. Wann diese Frist beginnt, hängt von dem jeweiligen Vertragsgegenstand ab:
Liegt ein Kaufvertrag vor, beginnt die Frist an dem Tag nach der vollständigen Warenlieferung zu laufen. Erhält der Verbraucher also zum Beispiel die online bestellten Gartenmöbel am 01. Mai, so beginnt am Tag danach die Widerrufsfrist. Der Widerruf kann dann gegenüber dem Verkäufer bis zum 15. Mai, 24 Uhr erklärt werden.
Bei Verträgen über die Lieferung von Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme beginnt die Frist am Tag nach dem Vertragsschluss.
Die Widerrufsfrist beginnt aber erst dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf informiert worden ist. Er muss also vom Verkäufer eine Widerrufsbelehrung erhalten. Bei einem Außergeschäftsraumvertrag muss die Widerrufsbelehrung auf Papier oder nach Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen (z.B. per E-Mail, Fax oder CD-Rom). Bei einem Fernabsatzvertrag, also z. B. bei einer Bestellung über einen Katalog, muss der Unternehmer die Widerrufsbelehrung so anbieten, dass sie zu der Art des Bestellvorgangs passt. In diesem Fall muss die Information also im Katalog abgedruckt sein. Wird die Widerrufsbelehrung vom Händler nachgereicht, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Wer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden ist, hat aber kein „ewiges Widerrufsrecht“. Vielmehr hat der Verbraucher dann die Möglichkeit, ein Jahr und 14 Tage von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Hat man als Verbraucher einen Vertrag abgeschlossen und kommen einem später Zweifel, sollte man so schnell wie möglich reagieren, um sich doch noch vom Vertrag lösen zu können. In der Praxis der Verbraucherberatung erleben wir es leider oft, dass diese Frist bereits verstrichen ist, wenn Verbraucher unseren Rat suchen.
Was ist beim Widerruf zu tun?
Um einen Vertrag wirksam zu widerrufen, reicht es nicht aus, dass der Verbraucher die Ware einfach kommentarlos zurücksendet. Dies wird im Versandhandel zwar oft so praktiziert. Der Widerruf muss aber dem Unternehmer gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Dabei ist keine bestimmte Form einzuhalten. Auf der sicheren Seite ist man aber, wenn das vom Unternehmer mitgesandte Widerrufsformular verwendet wird. Aus Beweisgründen ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben, Fax oder Email zu erklären. Einen Grund für den Widerruf muss man nicht angeben. Hat man Waren bestellt und will den Vertrag widerrufen, kann das Widerrufsschreiben in das Paket zu den zurückgesandten Waren gelegt werden. In diesem Fall sollte der Widerruf aber aus Beweisgründen noch zusätzlich per Email oder Fax erklärt werden. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus.
Im Laden geschlossene Verträge
Beim Ladenkauf existiert kein gesetzliches Widerrufsrecht. Denn hier kann sich der Verbraucher vor Ort von der Qualität und dem Aussehen der Produkte überzeugen. Hier ist man auf die Kulanz des Unternehmens angewiesen. Manche Händler gewähren freiwillig ein Recht zum Umtausch, das oft länger als 14 Tage gilt.
Anders wiederrum sieht es bei finanzierten Verträgen aus. Wird z.B. das im Geschäft erworbene Handy zu einem Preis von über € 200,00 in monatlichen Raten abgezahlt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Sollten Sie dazu weitergehende Fragen haben, können Sie sich an die Verbraucherberatung des DHB Netzwerk Haushalt wenden.